f) Dass der Akteneinsicht bzw. Bekanntgabe der Personalien der Beschwerdegegnerschaft «wichtige und überwiegende öffentliche Interessen» entgegenstehen würden, wird von der Beschwerdegegnerschaft ebenfalls nicht geltend gemacht. Ein gewisses öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Personalien einer anzeigenden Person kann zwar darin bestehen, dass die Baupolizeibehörde auf Meldungen aus der Bevölkerung angewiesen ist, um von Missständen zu erfahren und ihren Vollzugsaufgaben nachzukommen und sich die Meldebereitschaft bei unfreiwilliger Bekanntgabe der Personendaten vermindern könnte.