Schliesslich gab die Beschwerdegegnerschaft auf Anfrage der Gemeinde zwar bereits anlässlich des Telefonanrufs zu erkennen, dass sie auf eine schriftliche Anzeige und auf das Ausüben von Parteirechten verzichte. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerschaft daher davon ausging, dass ihre Angaben vertraulich behandelt würden. Dass die Gemeinde der Beschwerdegegnerschaft jedoch ausdrücklich die Anonymität zugesichert hätte, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird dies von der Gemeinde oder von der Beschwerdegegnerschaft geltend gemacht.