Es kam zum Schluss, dass ein Recht auf Vervollständigung der Akten nach Datenschutzrecht nur bestehe, wenn die Akten ohne die fehlenden Namen der anzeigenden Person/en ein falsches Bild von der angezeigten Person vermitteln oder Fehlinterpretationen zulassen. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage des Rechts auf Vervollständigung der Akten mit den Personalien der anzeigenden Person/en, sind doch diese Angaben hier in den Akten vorhanden. Der erwähnte VGE ist daher hier nicht einschlägig.