Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der vor Ort festgestellte Sachverhalt die baupolizeiliche Anzeige bestätigt habe. Die Gemeinde verkennt dabei aber, dass das Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid eine andere Frage zu beurteilen hatte, nämlich ob datenschutzrechtlich ein Anspruch auf Ergänzung der Akten mit den Personalien der anzeigenden Person/en besteht (welche bislang in den Akten fehlten). Es kam zum Schluss, dass ein Recht auf Vervollständigung der Akten nach Datenschutzrecht nur bestehe, wenn die Akten ohne die fehlenden Namen der anzeigenden Person/en ein falsches Bild von der angezeigten Person vermitteln oder Fehlinterpretationen zulassen.