werden.11 Die Gemeinde beruft sich bei der Verweigerung der Bekanntgabe der Personalien der anzeigenden Person/en auf den VGE 2022/46 vom 24. Mai 2023. Sie leitet aus diesem Entscheid ab, dass die Personalien nur offen zu legen wären, wenn die Akten, die Informationen Dritter über (angebliche) baupolizeiliche Missstände enthalten, ohne deren Namen zu nennen, ein falsches Bild von der betroffenen Person vermitteln oder Fehlinterpretationen zulassen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der vor Ort festgestellte Sachverhalt die baupolizeiliche Anzeige bestätigt habe.