Ebenso falsch liegt die Gemeinde mit der Feststellung in Ziff. 2.5 der Verfügung, wonach der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse mehr daran habe, die Identität der Anzeigerinnen oder Anzeiger zu erfahren, da er sich nicht gegen die Feststellung der Baubewilligungspflicht und die Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gewehrt habe, sondern vielmehr ein nachträgliches Baugesuch eingereicht habe. So ist es für die Zulässigkeit eines datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts unbeachtlich, ob dieses für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung ist. Datenschutzrechtliche Auskunfts- und Einsichtsrechte können grundsätzlich ohne Interessennachweis geltend gemacht