d) Wie bereits ausgeführt (E. 2a/b) ist das vorliegend strittige, rein datenschutzrechtliche Akteneinsichtsgesuch einzig nach Art. 21 Abs. 4 KDSG zu beurteilen. Wenn die Gemeinde daher in der angefochtenen Verfügung auf Art. 23 Abs. 1 VRPG verweist, so geht sie von rechtlichen Grundlagen aus, die vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Ebenso falsch liegt die Gemeinde mit der Feststellung in Ziff.