nicht von einer Anzeige im eigentlichen Sinne auszugehen wäre, so ist dies für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerschaft als Anzeigerin zu gelten hat oder bloss eine Anfrage im Zusammenhang mit den baulichen Vorgängen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers stellen wollte, ist ihr Name Teil der in den amtlichen Akten aufgenommenen Telefonnotiz, womit die strittige Frage der vollständigen Akteneinsicht und damit der Bekanntgabe dieser Personalien nach den erwähnten Grundlagen (E. 2a/b) zu beurteilen ist.