Vielmehr hat sie in diesem Zusammenhang auf die konkreten Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers hingewiesen. Entsprechend hat die Gemeinde gestützt auf den Anruf der Beschwerdegegnerschaft und deren Mitteilung über Umbauarbeiten im Garten des Beschwerdeführers am Folgetag eine Kontrolle vor Ort vorgenommen. Unabhängig von ihrer subjektiven Absicht hat die Beschwerdegegnerschaft damit mit ihrem Handeln das baupolizeiliche Verfahren in dieser Angelegenheit ausgelöst. Auch die Gemeinde bezeichnet diesen Anruf in ihren Akten wie auch in der angefochtenen Verfügung als baupolizeiliche Anzeige. Selbst wenn jedoch