c) Soweit die Beschwerdegegnerschaft die Ansicht vertritt, ihr Anruf habe lediglich der Informationsbeschaffung gedient, und sie damit sinngemäss der Auffassung ist, sie habe gar keine Anzeige eingereicht, so kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerschaft hat sich anlässlich ihres Anrufs nicht nur in allgemeiner Weise über die vorgeschriebenen Bauzeiten / Ruhezeiten erkundigt. Vielmehr hat sie in diesem Zusammenhang auf die konkreten Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers hingewiesen.