Die Beschwerdegegnerschaft hielt in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 fest, mit dem Telefonanruf bei der Gemeinde habe sie sich über die vorgeschriebenen Bauzeiten / Ruhezeiten in einem Wohnquartier erkundigt. Sie sei noch nie damit konfrontiert gewesen und habe hierzu Informationen von den Fachpersonen erhalten wollen. Die Antworten der Gemeinde seien schlüssig gewesen und hätten ihr gezeigt, dass die zu diesem Zeitpunkt im Quartier stattfindenden Bauarbeiten die gesetzlichen Bauzeiten einhalten würden. Sie habe keinen Anlass gehabt, Partei einer Beschwerde oder einer Anzeige zu werden, geschweige ihre Personalien zu veröffentlichen.