Mit Stellungnahme vom 26. September 2025 führte die Gemeinde ergänzend zu ihrer Verfügung aus, die Beschuldigung über die Verletzung der Aktenführungspflicht werde abgewiesen. Die Identität der meldenden Person(en) bzw. die Meldung sei sehr wohl dokumentiert worden, die Telefonnotiz liege den Akten bei. Wie dieser Notiz entnommen werden könne, habe/hätten die meldende(n) Person(en) auf die Eingabe einer schriftlichen baupolizeilichen Anzeige sowie ihre Parteirechte verzichtet, womit ihre Personalien anonym behandelt würden. Die baupolizeiliche Anzeige als missbräuchlich zu bezeichnen, sei falsch.