Das öffentliche Interesse an einer transparenten Verwaltung und an der Vermeidung missbräuchlicher Anzeigen überwiege ein allgemeines Datenschutzinteresse deutlich. Gerade bei geringfügigen Eingriffen sei es nicht verhältnismässig, den Anzeigenden umfassend zu schützen, während der Betroffene keinen Einblick erhalte und die Rechtmässigkeit oder mögliche Befangenheit der Anzeige nicht überprüfen könne. Nach dem Vertrauensprinzip müsse für Betroffene nachvollziehbar sein, ob eine Anzeige sachlich oder aus persönlichen Motiven erfolgt sei. Die Kostenauflage der angefochtenen Verfügung sei schliesslich unverhältnismässig und ebenfalls aufzuheben.