b) Der Beschwerdeführer rügt, als direkt betroffene Partei habe er Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Dies umfasse auch die Kenntnis der Identität der anzeigenden Person, sofern kein überwiegendes Schutzinteresse vorliege. Die Gemeinde habe ein solches Schutzinteresse nicht dargelegt. Der von der Gemeinde erwähnte VGE sei nicht einschlägig. Falls der Name der anzeigenden Person in den Akten der Gemeinde fehle, stelle dies eine Verletzung der Aktenführungspflicht dar. Das öffentliche Interesse an einer transparenten Verwaltung und an der Vermeidung missbräuchlicher Anzeigen überwiege ein allgemeines Datenschutzinteresse deutlich.