Gestützt auf Art. 46 BauG sei sie verpflichtet, selbst festgestellten oder durch Drittpersonen gemeldeten Tatbbeständen nachzugehen, den Sachverhalt festzustellen und allfällig erforderliche Massnahmen einzuleiten. Es liege somit kein Eingriff in die Rechte und Pflichten vor, sondern handle sich um die Ausübung einer gesetzlich auferlegten Aufgabe. A.________ habe sich nicht gegen die 8 VGE 2019/424/425 vom 14. Juni 2021, E. 4.6 mit weiteren Hinweisen. 9 Vgl. VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 3.3, in BVR 2018 S. 497. 10 VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 4.4, in BVR 2018 S. 497.