a) Die Gemeinde verweigerte mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2025 die Offenlegung der Identität der Beschwerdegegnerschaft und führte dabei aus, gemäss VGE 2022/46 vom 24. Mai 2023 seien die verfahrens- und datenschutzrechtlichen Aspekte aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktion voneinander zu trennen. Entscheidend, ob Personalien offengelegt würden, sei, ob die Akten, die Informationen Dritter über (angebliche) baupolizeiliche Missstände enthalten, ohne deren Namen zu nennen, ein falsches Bild von der betroffenen Person vermitteln oder Fehlinterpretationen zulassen würden.