auch personenbezogene Informationen über die Verfahrenspartei(en). Geben sie Auskunft über die Identität von Anzeigerinnen oder Anzeigern, handelt es sich dabei um Daten mit einem Bezug zur angezeigten Person; diese kann in einem Verwaltungsverfahren folglich gestützt auf das KDSG Einsicht in die Akten verlangen, wenn sie darin vermerkte Namen von Anzeigerinnen oder Anzeigern einsehen will.8 Nicht einschlägig ist dagegen Art. 11 Abs. 1 Bst. a KDSG, der einen anderen Fall der Bekanntgabe von Personendaten an private (Dritt-)Personen regelt. Danach gibt die Behörde aktiv Informationen bekannt, wenn dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist; dies trifft hier nicht zu.