b) Nach Art. 21 Abs. 4 KDSG erhält die betroffene Person auf Verlangen Einsicht in ihre Daten, wenn nicht wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Dieser Anspruch findet seine Grundlage in der Verfassung (Art. 13 Abs. 2 BV6 und Art. 18 Abs. 1 KV7). Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 KDSG kann nur Einsicht in eigene (Personen-)Daten verlangt werden. Die Akten eines Verwaltungsverfahrens enthalten