b) Der Beschwerdeführer, dessen Akteneinsichtsgesuch abgewiesen wurde, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Akteneinsicht / Offenlegung der Personalien: Massgebende Grundlagen