a) Angefochten ist die Verfügung der Gemeinde vom 29. August 2025, mit welcher diese das datenschutzrechtliche Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers abwies und ihm die Offenlegung der Personalien der Beschwerdegegnerschaft verweigerte. Gemäss Art. 28 Abs. 1 KDSG sind Verfügungen der verantwortlichen Behörde, insbesondere Bescheide über Gesuche nach Art. 21 bis 24 KDSG anfechtbar. Für den Rechtsschutz gelten nach Art.