Informationen anonymisieren werde, welche Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdegegnerschaft ermöglichen könnten. Unter Zustellung der bisherigen Unterlagen erhielt die Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. Diese Gelegenheit nahm die Beschwerdegegnerschaft mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 wahr. Darin beantragt die Beschwerdegegnerschaft die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers zur Offenlegung der Personalien. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)