1/9 BVD 120/2025/64 4.1 Gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil Nr. 100.2022.46U, die vorliegenden Unterlagen sowie die vorangehende Abhandlung wird verfügt, dass A.________ kein (legitimes) Interesse an der Berichtigung der Personendaten im Sinne einer Vervollständigung der Akten mit den Personalien der anzeigenden Person(en) hat und das Gesuch um Offenlegung der Personalien der anzeigenden Person(en) folglich abgewiesen wird.