2. Mit Gesuch vom 4. August 2025 forderte der Beschwerdeführer die Gemeinde auf, die Identität der anzeigenden Person/en offenzulegen. Mit Schreiben vom 12. August 2025 nahm die Gemeinde Stellung und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Offenlegung der Personalien der anzeigenden Person/en voraussichtlich verweigert werde. Mit Eingabe vom 19. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Identität der anzeigenden Person/en offenzulegen oder eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 29. August 2025 verfügte die Gemeinde Folgendes: