Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2025/64 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 11. Dezember 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Anonyme Person/en Beschwerdegegnerschaft sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Wichtrach, Gemeindeverwaltung, Stadelfeldstrasse 20, 3114 Wichtrach betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Wichtrach vom 29. August 2025 (Axioma-Nr. 540; Bekanntgabe anzeigende Person/en) I. Sachverhalt 1. Gestützt auf eine telefonische Meldung der Beschwerdegegnerschaft vom 12. Juli 2023 nahm die Gemeinde Wichtrach am 13. Juli 2023 auf der Parzelle Wichtrach 1 Grundbuchblatt Nr. E.________ im Eigentum des Beschwerdeführers einen Augenschein vor. In der Folge infor- mierte die Gemeinde den Beschwerdeführer über die Baubewilligungspflicht der vorgenommenen Arbeiten im Zusammenhang mit einem Koi-Teich und die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. Am 25. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer ein nachträgliches Baugesuch ein. 2. Mit Gesuch vom 4. August 2025 forderte der Beschwerdeführer die Gemeinde auf, die Iden- tität der anzeigenden Person/en offenzulegen. Mit Schreiben vom 12. August 2025 nahm die Ge- meinde Stellung und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Offenlegung der Personalien der anzeigenden Person/en voraussichtlich verweigert werde. Mit Eingabe vom 19. August 2025 be- antragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Identität der anzeigenden Person/en offenzulegen oder eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 29. August 2025 verfügte die Gemeinde Folgendes: 1/9 BVD 120/2025/64 4.1 Gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil Nr. 100.2022.46U, die vorliegenden Unterlagen sowie die vorangehende Abhandlung wird verfügt, dass A.________ kein (legitimes) Interesse an der Berichti- gung der Personendaten im Sinne einer Vervollständigung der Akten mit den Personalien der anzei- genden Person(en) hat und das Gesuch um Offenlegung der Personalien der anzeigenden Per- son(en) folglich abgewiesen wird. 4.2 Die Kosten von CHF 370.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. Die Rechnung folgt mit separater Post, sobald die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 1. September 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt die folgenden Anträge: 1.1 Die Verfügung der Gemeinde Wichtrach vom 29. August 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 1.2 Die Einwohnergemeinde Wichtrach sei anzuweisen, mir die Identität der meldenden Person(en) of- fenzulegen. 1.3 Eventualiter sei festzustellen, dass die Gemeinde Wichtrach ihre Aktenführungspflicht verletzt hat, indem sie die Identität der meldenden Person(en) nicht dokumentiert hat bzw. nicht ausdrücklich als «anonyme Anzeige» vermerkt hat. 1.4 Der Kostenentscheid (CHF 370.00) sei aufzuheben. 1.5 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Gemeinde Wichtrach aufzuerlegen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, gab der Gemeinde mit Verfügung vom 4. September 2025 Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Gleichzei- tig führte es aus, dass es beabsichtige, die anzeigende Person / die anzeigenden Personen am Verfahren zu beteiligen, falls die Personalien in den Akten verzeichnet sind. Da die Bekanntgabe dieser Personalien Streitpunkt des Verfahrens darstellten, würde das Rechtsamt das Beschwer- deverfahren in diesem Fall so führen, dass diese Angaben gegenüber dem Beschwerdeführer geheim bleiben würden. 5. Mit Stellungnahme vom 26. September 2025 reichte die Gemeinde die Vorakten ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 stellte das Rechtsamt fest, dass die Personalien der anzei- genden Person / der anzeigenden Personen in den Vorakten der Gemeinde enthalten seien. Sie werde / würden als Beschwerdegegnerschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgenom- men. Gleichzeitig gab das Rechtsamt bekannt, dass es dem Beschwerdeführer im Beschwerde- verfahren alle Eingaben nur in anonymisierter Form zustellen und dabei neben den Personalien der Beschwerdegegnerschaft auch alle Angaben/Informationen anonymisieren werde, welche Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdegegnerschaft ermöglichen könnten. Unter Zustel- lung der bisherigen Unterlagen erhielt die Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. Diese Gelegenheit nahm die Beschwerdegegnerschaft mit Beschwer- deantwort vom 20. Oktober 2025 wahr. Darin beantragt die Beschwerdegegnerschaft die Abwei- sung des Antrags des Beschwerdeführers zur Offenlegung der Personalien. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/9 BVD 120/2025/64 Nach Zustellung dieser Beschwerdeantwort (zu Handen des Beschwerdeführers in anonymisierter Version) reichte der Beschwerdeführer eine Replik vom 2. November 2025 ein, worin er an seinen Anträgen vollumfänglich festhielt. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist die Verfügung der Gemeinde vom 29. August 2025, mit welcher diese das datenschutzrechtliche Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers abwies und ihm die Offenle- gung der Personalien der Beschwerdegegnerschaft verweigerte. Gemäss Art. 28 Abs. 1 KDSG sind Verfügungen der verantwortlichen Behörde, insbesondere Bescheide über Gesuche nach Art. 21 bis 24 KDSG anfechtbar. Für den Rechtsschutz gelten nach Art. 26 Abs. 1 KDSG die für das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnungen, womit nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens der Rechtsmittelzug in der Sache gilt, und zwar auch bei eigenständi- gen datenschutzrechtlichen Einsichts- und Berichtigungsgesuchen, wie dies hier der Fall ist. Das vorliegend strittige Akteneinsichtsgesuch stellte der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit ei- nem baupolizeilichen Verfahren. Baupolizeiliche Verfügungen sind nach Art. 49 Abs. 1 BauG2 mit Beschwerde bei der BVD anfechtbar. Damit steht fest, dass die BVD für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig ist. b) Der Beschwerdeführer, dessen Akteneinsichtsgesuch abgewiesen wurde, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Akteneinsicht / Offenlegung der Personalien: Massgebende Grundlagen a) Das unabhängig vom abgeschlossenen Baupolizeiverfahren gestellte Akteneinsichtsgesuch richtet sich – entgegen den Ausführungen der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 2.5) – nicht nach dem verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 23 Abs. 1 VRPG.3 Vielmehr handelt es sich beim strittigen Akteneinsichtsgesuch um ein rein datenschutz- rechtliches Gesuch. Zu beurteilen ist dieses nach dem KDSG, und nicht nach dem IMG4, zumal der Beschwerdeführer nicht Auskunft über die Tätigkeit der Behörde verlangt, sondern Einsicht in ihn persönlich betreffende Akten.5 b) Nach Art. 21 Abs. 4 KDSG erhält die betroffene Person auf Verlangen Einsicht in ihre Daten, wenn nicht wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte In- teressen Dritter entgegenstehen. Dieser Anspruch findet seine Grundlage in der Verfassung (Art. 13 Abs. 2 BV6 und Art. 18 Abs. 1 KV7). Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 KDSG kann nur Einsicht in eigene (Personen-)Daten verlangt werden. Die Akten eines Verwaltungsverfahrens enthalten 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Vgl. auch VGE 2019/424/425 vom 14. Juni 2021, E. 4.3 f. mit weiteren Hinweisen. 4 Gesetz vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG; BSG 107.1). 5 Vgl. VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 3.2, in BVR 2018 S. 497. 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 7 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 3/9 BVD 120/2025/64 auch personenbezogene Informationen über die Verfahrenspartei(en). Geben sie Auskunft über die Identität von Anzeigerinnen oder Anzeigern, handelt es sich dabei um Daten mit einem Bezug zur angezeigten Person; diese kann in einem Verwaltungsverfahren folglich gestützt auf das KDSG Einsicht in die Akten verlangen, wenn sie darin vermerkte Namen von Anzeigerinnen oder Anzeigern einsehen will.8 Nicht einschlägig ist dagegen Art. 11 Abs. 1 Bst. a KDSG, der einen anderen Fall der Bekanntgabe von Personendaten an private (Dritt-)Personen regelt. Danach gibt die Behörde aktiv Informationen bekannt, wenn dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist; dies trifft hier nicht zu. Es liegt sodann kein Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 1 Bst. b KDSG vor, da die Beschwerdegegnerschaft der Bekanntgabe ihrer Personendaten weder zugestimmt hat noch die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt.9 c) Das Akteneinsichtsgesuch ist folglich nach Art. 21 Abs. 4 KDSG zu beurteilen. Danach kann das Akteneinsichtsrecht nur eingeschränkt werden, wenn «wichtige und überwiegende öffentliche Interessen» oder «besonders schützenswerte Interessen Dritter» entgegenstehen. Für die Frage der Offenlegung von Informantinnen oder Informanten gilt nach verwaltungsgerichtlicher Praxis Folgendes10: «Wer gegenüber einer Behörde Auskunft über andere Personen gibt, hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass diese Informationen den Betroffenen nicht mitgeteilt werden. Wer belastende Informationen über Personen mitteilt, muss zu seinen Anschuldigungen stehen. Denn richtig verstandener Datenschutz will nicht ein Klima des Misstrauens und der Entstehung von Gerüchten und anonymer Verdächtigungen schaffen, sondern eine offene und faire Erledigung von Streitigkeiten ermöglichen. Es entscheidet sich auf- grund der konkreten Umstände, ob Informantinnen und Informanten im Einzelfall ein besonders schützens- wertes Interesse an der Geheimhaltung haben, wenn die betroffene Person um Einsicht ersucht. Ein solches Interesse besteht nur ausnahmsweise, etwa wenn durch die Bekanntgabe des Namens (bzw. von Akten, welche Rückschlüsse darauf zulassen) die Informantinnen oder Informanten in ihrer Integrität gefährdet wären bzw. ernsthaft eine Verletzung der Persönlichkeit zu befürchten hätten oder allenfalls dann, wenn – was allerdings nur ausnahmsweise erfolgen sollte – die befragende Behörde durch ausdrückliche Zusiche- rungen oder besonders vertrauliche Anfragen bei den Befragten den Eindruck erweckt hat, sie werde die Angaben vertraulich behandeln […]» 3. Akteneinsicht / Offenlegung der Personalien: Beurteilung a) Die Gemeinde verweigerte mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2025 die Of- fenlegung der Identität der Beschwerdegegnerschaft und führte dabei aus, gemäss VGE 2022/46 vom 24. Mai 2023 seien die verfahrens- und datenschutzrechtlichen Aspekte aufgrund ihrer un- terschiedlichen Funktion voneinander zu trennen. Entscheidend, ob Personalien offengelegt wür- den, sei, ob die Akten, die Informationen Dritter über (angebliche) baupolizeiliche Missstände ent- halten, ohne deren Namen zu nennen, ein falsches Bild von der betroffenen Person vermitteln oder Fehlinterpretationen zulassen würden. Der vor Ort angetroffene Sachverhalt habe hier die baupolizeiliche Anzeige insofern bestätigt, als festgestellt worden sei, dass Bauarbeiten ohne Vor- liegen einer rechtskräftigen Baubewilligung ausgeführt worden seien. Es handle sich folglich we- der um eine Vermittlung eines falschen Bildes noch um eine Fehlinterpretation. Gestützt auf Art. 46 BauG sei sie verpflichtet, selbst festgestellten oder durch Drittpersonen gemeldeten Tatbbeständen nachzugehen, den Sachverhalt festzustellen und allfällig erforderliche Massnah- men einzuleiten. Es liege somit kein Eingriff in die Rechte und Pflichten vor, sondern handle sich um die Ausübung einer gesetzlich auferlegten Aufgabe. A.________ habe sich nicht gegen die 8 VGE 2019/424/425 vom 14. Juni 2021, E. 4.6 mit weiteren Hinweisen. 9 Vgl. VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 3.3, in BVR 2018 S. 497. 10 VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 4.4, in BVR 2018 S. 497. 4/9 BVD 120/2025/64 Feststellung der Baubewilligungspflicht und die Aufforderung zur Einreichung eines nachträgli- chen Baugesuchs gewehrt, sondern vielmehr ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Er habe damit kein schutzwürdiges Interesse (mehr) daran, gestützt auf Art. 23 VRPG die Identität der Anzeigerinnen oder Anzeiger zu erfahren. Er habe sich nicht gegen die in der Sache angeordnete Massnahme gewehrt. Es sei mithin nicht von Belang gewesen, wer die Anzeige getätigt habe. b) Der Beschwerdeführer rügt, als direkt betroffene Partei habe er Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Dies umfasse auch die Kenntnis der Identität der anzeigenden Person, sofern kein überwiegendes Schutzinteresse vorliege. Die Gemeinde habe ein solches Schutzinteresse nicht dargelegt. Der von der Gemeinde erwähnte VGE sei nicht einschlägig. Falls der Name der anzei- genden Person in den Akten der Gemeinde fehle, stelle dies eine Verletzung der Aktenführungs- pflicht dar. Das öffentliche Interesse an einer transparenten Verwaltung und an der Vermeidung missbräuchlicher Anzeigen überwiege ein allgemeines Datenschutzinteresse deutlich. Gerade bei geringfügigen Eingriffen sei es nicht verhältnismässig, den Anzeigenden umfassend zu schützen, während der Betroffene keinen Einblick erhalte und die Rechtmässigkeit oder mögliche Befangen- heit der Anzeige nicht überprüfen könne. Nach dem Vertrauensprinzip müsse für Betroffene nach- vollziehbar sein, ob eine Anzeige sachlich oder aus persönlichen Motiven erfolgt sei. Die Kosten- auflage der angefochtenen Verfügung sei schliesslich unverhältnismässig und ebenfalls aufzuhe- ben. Mit Stellungnahme vom 26. September 2025 führte die Gemeinde ergänzend zu ihrer Verfügung aus, die Beschuldigung über die Verletzung der Aktenführungspflicht werde abgewiesen. Die Iden- tität der meldenden Person(en) bzw. die Meldung sei sehr wohl dokumentiert worden, die Tele- fonnotiz liege den Akten bei. Wie dieser Notiz entnommen werden könne, habe/hätten die mel- dende(n) Person(en) auf die Eingabe einer schriftlichen baupolizeilichen Anzeige sowie ihre Par- teirechte verzichtet, womit ihre Personalien anonym behandelt würden. Die baupolizeiliche An- zeige als missbräuchlich zu bezeichnen, sei falsch. So habe festgestellt werden müssen, dass baubewilligungspflichtige Bauarbeiten ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung vorge- nommen worden seien. Auch habe es sich dabei nicht um Bagatellmassnahmen gehandelt. Die Beschwerdegegnerschaft hielt in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 fest, mit dem Telefonanruf bei der Gemeinde habe sie sich über die vorgeschriebenen Bauzeiten / Ruhezeiten in einem Wohnquartier erkundigt. Sie sei noch nie damit konfrontiert gewesen und habe hierzu Informationen von den Fachpersonen erhalten wollen. Die Antworten der Gemeinde seien schlüs- sig gewesen und hätten ihr gezeigt, dass die zu diesem Zeitpunkt im Quartier stattfindenden Bau- arbeiten die gesetzlichen Bauzeiten einhalten würden. Sie habe keinen Anlass gehabt, Partei ei- ner Beschwerde oder einer Anzeige zu werden, geschweige ihre Personalien zu veröffentlichen. Da es sich bei ihrem Anruf lediglich um eine sachliche Informationsbeschaffung und persönliche Erkundigung über die im Quartier stattfindenden Bauarbeiten gehandelt habe, bestehe sie darauf, dass ihrer Personalien, wie von der Gemeinde bestätigt, geschützt und anonym behandelt würden. c) Soweit die Beschwerdegegnerschaft die Ansicht vertritt, ihr Anruf habe lediglich der Infor- mationsbeschaffung gedient, und sie damit sinngemäss der Auffassung ist, sie habe gar keine Anzeige eingereicht, so kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerschaft hat sich an- lässlich ihres Anrufs nicht nur in allgemeiner Weise über die vorgeschriebenen Bauzeiten / Ruhe- zeiten erkundigt. Vielmehr hat sie in diesem Zusammenhang auf die konkreten Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers hingewiesen. Entsprechend hat die Gemeinde gestützt auf den Anruf der Beschwerdegegnerschaft und deren Mitteilung über Umbauarbeiten im Garten des Beschwerdeführers am Folgetag eine Kontrolle vor Ort vorgenommen. Unabhängig von ihrer subjektiven Absicht hat die Beschwerdegegnerschaft damit mit ihrem Handeln das baupolizeiliche Verfahren in dieser Angelegenheit ausgelöst. Auch die Gemeinde bezeichnet diesen Anruf in ihren Akten wie auch in der angefochtenen Verfügung als baupolizeiliche Anzeige. Selbst wenn jedoch 5/9 BVD 120/2025/64 nicht von einer Anzeige im eigentlichen Sinne auszugehen wäre, so ist dies für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerschaft als Anzei- gerin zu gelten hat oder bloss eine Anfrage im Zusammenhang mit den baulichen Vorgängen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers stellen wollte, ist ihr Name Teil der in den amtlichen Akten aufgenommenen Telefonnotiz, womit die strittige Frage der vollständigen Akteneinsicht und damit der Bekanntgabe dieser Personalien nach den erwähnten Grundlagen (E. 2a/b) zu beurtei- len ist. d) Wie bereits ausgeführt (E. 2a/b) ist das vorliegend strittige, rein datenschutzrechtliche Ak- teneinsichtsgesuch einzig nach Art. 21 Abs. 4 KDSG zu beurteilen. Wenn die Gemeinde daher in der angefochtenen Verfügung auf Art. 23 Abs. 1 VRPG verweist, so geht sie von rechtlichen Grundlagen aus, die vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Ebenso falsch liegt die Gemeinde mit der Feststellung in Ziff. 2.5 der Verfügung, wonach der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse mehr daran habe, die Identität der Anzeigerinnen oder Anzeiger zu erfahren, da er sich nicht gegen die Feststellung der Baubewilligungspflicht und die Aufforderung zur Einreichung ei- nes nachträglichen Baugesuchs gewehrt habe, sondern vielmehr ein nachträgliches Baugesuch eingereicht habe. So ist es für die Zulässigkeit eines datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts un- beachtlich, ob dieses für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung ist. Datenschutzrechtliche Auskunfts- und Einsichtsrechte können grundsätzlich ohne Interessennachweis geltend gemacht werden.11 Die Gemeinde beruft sich bei der Verweigerung der Bekanntgabe der Personalien der anzeigen- den Person/en auf den VGE 2022/46 vom 24. Mai 2023. Sie leitet aus diesem Entscheid ab, dass die Personalien nur offen zu legen wären, wenn die Akten, die Informationen Dritter über (angeb- liche) baupolizeiliche Missstände enthalten, ohne deren Namen zu nennen, ein falsches Bild von der betroffenen Person vermitteln oder Fehlinterpretationen zulassen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der vor Ort festgestellte Sachverhalt die baupolizeiliche Anzeige bestätigt habe. Die Gemeinde verkennt dabei aber, dass das Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid eine andere Frage zu beurteilen hatte, nämlich ob datenschutzrechtlich ein Anspruch auf Ergänzung der Akten mit den Personalien der anzeigenden Person/en besteht (welche bislang in den Akten fehlten). Es kam zum Schluss, dass ein Recht auf Vervollständigung der Akten nach Datenschutzrecht nur bestehe, wenn die Akten ohne die fehlenden Namen der anzeigenden Person/en ein falsches Bild von der angezeigten Person vermitteln oder Fehlinterpretationen zulassen. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage des Rechts auf Vervollständigung der Akten mit den Personalien der anzeigenden Person/en, sind doch diese Angaben hier in den Akten vorhanden. Der erwähnte VGE ist daher hier nicht einschlägig. Die Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Anspruchs auf Vervollständigung der Akten können nicht auf die hier zu beurteilende Frage des datenschutz- rechtlichen Einsichtsrechts in vorhandene Akten übertragen werden. Vielmehr beurteilt sich Letz- tere einzig nach Art. 21 Abs. 4 KDSG und damit unabhängig von der Frage, ob die Anzeige sach- lich gerechtfertigt war oder nicht. Schliesslich gab die Beschwerdegegnerschaft auf Anfrage der Gemeinde zwar bereits anlässlich des Telefonanrufs zu erkennen, dass sie auf eine schriftliche Anzeige und auf das Ausüben von Parteirechten verzichte. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerschaft daher davon ausging, dass ihre Angaben vertraulich behandelt würden. Dass die Gemeinde der Be- schwerdegegnerschaft jedoch ausdrücklich die Anonymität zugesichert hätte, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird dies von der Gemeinde oder von der Beschwerdegegnerschaft geltend gemacht. Auch lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird ebenfalls nicht geltend gemacht, dass die Gemeinde bei der Beschwerdegegnerschaft den Eindruck erweckt hätte, sie werde die Angaben vertraulich behandeln. Auf eine aufgrund des Vertrauensschutzes ausnahmsweise 11 VGE 2019/424/425 vom 14. Juni 2021, E. 4.7. 6/9 BVD 120/2025/64 Durchbrechung des Grundsatzes, wonach Informantinnen und Informanten keinen Anspruch auf Anonymität haben, kann sich die Beschwerdegegnerschaft daher mangels einer solchen Zusiche- rung nicht berufen. Darauf berufen könnte sich die Beschwerdegegnerschaft zudem ohnehin nur, wenn die Behörde ihr vorgängig zur Anzeige Vertraulichkeit zugesagt hätte. Selbst wenn man aber davon ausginge, so läge allein darin noch kein besonders schützenswertes Interesse im Sinn von Art. 21 Abs. 4 KDSG. Vielmehr müssten selbst im Fall der Zusicherung weitere Elemente für die Vertraulichkeit sprechen, damit das private Geheimhaltungsinteresse besonders schützenswert ist bzw. überwiegt.12 e) An das Vorliegen der «besonders schützenswerten Interessen Dritter», welche nach Art. 21 Abs. 4 KDSG der vollständigen Akteneinsicht und damit der Bekanntgabe der Personalien der Beschwerdegegnerschaft entgegenstehen können, sind hohe Anforderungen zu stellen, zumal sich der Beschwerdeführer auf ein verfassungsrechtlich geschütztes Einsichtsrecht berufen kann. Die blosse Gefahr von Unannehmlichkeiten vermag eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Informantin oder dem Informanten rechtswidrige Beeinträchtigungen drohen.13 Vorliegend sind solche An- haltspunkte weder vorgebracht noch ersichtlich. Es bestehen demnach keine konkreten Anhalts- punkte, dass die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Integrität gefährdet wäre bzw. ernsthaft eine Verletzung der Persönlichkeit zu befürchten hätte. Dass die Anzeige der Beschwerdegegnerschaft zur Aufdeckung von unbewilligten Bauarbeiten führte und damit nicht haltlos war, vermag nichts daran zu ändern, dass der Akteneinsicht bzw. Bekanntgabe der Personalien der Beschwerdegeg- nerschaft keine «besonders schützenswerten Interessen Dritter» entgegenstehen. f) Dass der Akteneinsicht bzw. Bekanntgabe der Personalien der Beschwerdegegnerschaft «wichtige und überwiegende öffentliche Interessen» entgegenstehen würden, wird von der Be- schwerdegegnerschaft ebenfalls nicht geltend gemacht. Ein gewisses öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Personalien einer anzeigenden Person kann zwar darin bestehen, dass die Baupolizeibehörde auf Meldungen aus der Bevölkerung angewiesen ist, um von Missständen zu erfahren und ihren Vollzugsaufgaben nachzukommen und sich die Meldebereitschaft bei un- freiwilliger Bekanntgabe der Personendaten vermindern könnte. Darin kann jedoch hier kein «wichtiges und überwiegendes öffentliches Interesse» erblickt werden, zumal auch die Gemeinde ein solches Interesse nicht ins Feld geführt hat.14 Zudem bleibt es möglich, dass eine anzeigende Person ihre Meldung anonym einreicht, so dass auch die Baupolizeibehörde über deren Identität nicht Bescheid weiss. g) Insgesamt steht damit fest, dass dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers weder «besonders schützenswerte Interessen Dritter» noch «wichtige und überwiegende öffentliche In- teressen» entgegenstehen. Die Gemeinde hat daher dem Beschwerdeführer – in Gutheissung der Beschwerde – gestützt auf Art. 21 Abs. 4 KDSG vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, unter Bekanntgabe der Personalien der Beschwerdegegnerschaft. Diese Akteneinsicht ist jedoch erst nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gewähren. Das Rechtsamt wird die Gemeinde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mittels Schreiben informieren, falls der Entscheid rechtskräftig wurde (unter Zustellung der vorinstanzlichen Akten). Erst nach Eingang dieses Schreibens ist die ersuchte Akteneinsicht zu gewähren. Im Falle eines Weiterzugs an das Verwaltungsgericht ist die Einsicht vorläufig nicht zu gewähren. 4. Kosten 12 VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 4.5, in BVR 2018 S. 497. 13 VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 4.6, in BVR 2018 S. 497. 14 Ähnlich bereits VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 4.7, in BVR 2018 S. 497. 7/9 BVD 120/2025/64 a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerschaft. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschal- gebühr von CHF 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). b) Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten gesprochen werden (Art 104 VRPG16). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Wichtrach vom 29. Au- gust 2025 wird aufgehoben. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vollständige Einsicht in die Akten des Baupolizeiverfahrens (Axioma-Nr. 540) zu gewähren. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Beschwerdegegnerschaft, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Wichtrach, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 16 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 8/9 BVD 120/2025/64 Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9