gung vorzunehmen hat (vgl. E. 2a). Die Anordnung einer vorsorglichen Baueinstellung nach Art. 46 Abs. 1 BauG kann daher, unabhängig von der Grösse des strittigen Vorhabens, nicht unverhältnismässig sein. 7 Vorakten pag. 10 und 18. 8 Vorakten pag. 86. 4/5 BVD 120/2025/5 3. Ergebnis und Kosten a) Im Ergebnis erweist sich die Baueinstellungsverfügung der Gemeinde vom 20. Dezember 2024 als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.