Weder die angeblich falsche Bezeichnung der Räume in den baubewilligten Plänen noch der positive Fachbericht des Berner Heimatschutzes, welcher auf dem bewilligten Sanierungsprojekt basierte, vermögen an der Baubewilligungspflicht des darüberhinausgehenden Abbruchs (und geplanten Wiederaufbaus) etwas zu ändern. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich argumentiert, das gewählte Vorgehen der Gemeinde sei unverhältnismässig, so ist er nochmals darauf hinzuweisen, dass die Baupolizeibehörde bei Feststellen einer formelle Rechtswidrigkeit verpflichtet ist, die illegale Bautätigkeit zu stoppen und dabei keinen Beurteilungsspielraum oder eine Interessenabwä-