Selbst wenn der Beschwerdeführer daher unverschuldeterweise – etwa aufgrund der ihm allenfalls nicht bekannten Baufälligkeit des Gebäudes – zu einem Abbruch gezwungen wurde, hätte er dies melden und mit den Arbeiten bis zur Erteilung der nötigen Baubewilligung warten müssen. Weder die angeblich falsche Bezeichnung der Räume in den baubewilligten Plänen noch der positive Fachbericht des Berner Heimatschutzes, welcher auf dem bewilligten Sanierungsprojekt basierte, vermögen an der Baubewilligungspflicht des darüberhinausgehenden Abbruchs (und geplanten Wiederaufbaus) etwas zu ändern.