Überdies wurde in der Baubewilligung vom 24. Mai 2024 noch ausdrücklich auf diese Pflicht, welche sich aus Art. 47a Abs. 3 BewD ergibt, hingewiesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer daher unverschuldeterweise – etwa aufgrund der ihm allenfalls nicht bekannten Baufälligkeit des Gebäudes – zu einem Abbruch gezwungen wurde, hätte er dies melden und mit den Arbeiten bis zur Erteilung der nötigen Baubewilligung warten müssen.