Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Aus welchen Gründen er von den bewilligten Plänen abwich, ist irrelevant. Vielmehr liegt es in der Verantwortung der Bauherrschaft, sich an die erteilte Baubewilligung zu halten und die Gemeinde im Falle von baubewilligungspflichtigen Abweichungen vom bewilligten Projekt zu benachrichtigen. Der Vorwurf, die Gemeinde hätte die Abweichungen bei genauerem Einhalten der Aufsichtspflicht früher bemerken müssen, geht daher fehl. Überdies wurde in der Baubewilligung vom 24. Mai 2024 noch ausdrücklich auf diese Pflicht, welche sich aus Art. 47a Abs. 3 BewD ergibt, hingewiesen.