1a Abs. 2 BauG klarerweise als baubewilligungspflichtig. Erst recht gilt dies, wenn man den Umstand berücksichtigt, dass sich das strittige Gebäude im Ortsbildschutzgebiet befindet (vgl. Art. 7 Abs. 2 BewD), wobei die Baubewilligungspflicht auch unabhängig davon zu bejahen ist. Da die nötige Baubewilligung für diesen Abbruch (und Ersatzneubau) fehlt, erwiesen sich diese Bauarbeiten im Zeitpunkt der verfügten Baueinstellung als formell rechtswidrig, weshalb die Voraussetzungen für eine Baueinstellung nach Art. 46 Abs. 1 BauG erfüllt waren und diese von der Gemeinde zu Recht verfügt wurde.