wurde, sondern eine Sanierung unter Erhalt der Aussenwände mit bloss teilweisem Rückbau einzelner Elemente und teilweisem Rückbau der Dacheindeckung. Demgegenüber lässt sich den vorhandenen Fotos entnehmen, dass die bestehende Bausubstanz bis auf einen Teil der südlichen Aussenwand, drei Stützen und Teilen der nordöstlichen Grundmauer abgebrochen wurde. Dieser praktisch komplette Abbruch statt der bewilligten Sanierung unter Erhalt der Aussenwände sowie Teilen des Daches erweist sich gestützt auf Art. 1a Abs. 2 BauG klarerweise als baubewilligungspflichtig.