1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Baueinstellungsverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG. Eine solche Verfügung kann gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des von der Baueinstellung betroffenen Hauses durch die Baueinstellungsverfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Baueinstellung