__ geplanten Bauvorhabens mit dem Unterstand für die landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge befasst hat. Sämtliche Vorbringen der Parteien zur Frage der Zulässigkeit eines solchen Vorhabens – insbesondere auch mit Blick auf Art. 516 Abs. 3 GBR21 – sind für vorliegendes Beschwerdeverfahren nicht einschlägig. Die Frage der Zulässigkeit eines solchen Unterstands kann nur in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren geklärt werden. Wie in Erwägung 4b erwähnt, steht es dem Beschwerdeführer frei, ein entsprechendes Baugesuch bei der Gemeinde Büetigen einzureichen.