a) Auf das Rechtsbegehren 1 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Anträge in den Rechtsbegehren 2 und 3 sowie im Schreiben vom 29. September 2025 sind unbegründet und demzufolge abzuweisen. Insgesamt ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Büetigen vom 3. Juli 2025 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die BVD sich damit in keiner Weise mit der Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer auf der Parzelle Nr. D.________ geplanten Bauvorhabens mit dem Unterstand für die landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge befasst hat.