d) Da das Begehren um Verlängerung der Frist für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs abzuweisen ist, liegt für die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Grund im Sinne von Art. 38 VRPG vor. Ebenfalls kein Sistierungsgrund besteht sodann im Abwarten auf einen für die Beurteilung vorliegender Streitsache unnötigen Fachbericht über den Remisebedarf des Beschwerdeführers. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers für vorliegendes Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten unbegründet und abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Verfahrensantrag auf Edition des Fachberichts beim E._