Auch unter Berücksichtigung der Rechtsänderung mit der neuen baurechtlichen Grundordnung nach der Ortsplanungsrevision hatte der Beschwerdeführer damit genügend Zeit für die Einreichung eines Baugesuchs, zumal die Rechtänderung mit der Ortsplanungsrevision auch nicht aus «heiterem Himmel» kam, sondern ein längerer Prozess war, an welchem sich der Beschwerdeführer zudem aktiv beteiligt hatte. Nach dem Gesagten erhellt, dass ein weiterer Aufschub der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorliegend nicht angebracht wäre, mithin kein wichtiger Grund vorliegt, die Frist für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zu verlängern.