a) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde mit Rechtsbegehren 2 die Verlängerung der von der Gemeinde Büetigen in der Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2025 angesetzten Frist für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. Er begründet dies, mit der Unzumutbarkeit, innert lediglich 30 Tagen ein, den neuen rechtlichen Vorgaben der Ortsplanungsrevision entsprechendes, Baugesuch einzureichen. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, innert der gesetzten Frist ein Gutachten zum aktuellen Remisebedarf einzuholen. Das Wiederherstellungsverfahren sei gemäss Rechtsbegehren 3 sodann während der gemäss Rechtsbegehren 2 verlängerten Frist zu sistieren.