e) Gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG müssen bei fristgebundenen Eingaben – wie Beschwerden in Bausachen – Antrag und Begründung innert Frist eingereicht werden. Aufgrund des Beschwerdeeingangs am 7. August 2025 bei der BVD und einem Fristablauf für die Beschwerdeeinreichung gegen die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2025 am 8. August 202516 konnte der Beschwerdeführer nicht mehr auf die Begründungspflicht aufmerksam gemacht werden. Somit schied eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung gemäss Art. 33 Abs. 1 VRPG aus.17 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach – soweit Rechtsbegehren 1 betreffend – zufolge ungenügender Begründung nicht einzutreten.