Es genügt – wie gesehen – jedoch nicht, Beschwerde zu erheben, ohne dass zumindest rudimentär schriftlich erklärt wird, was am Entscheid nicht richtig bzw. was anders zu regeln und warum etwas fraglich oder anzupassen, zu ändern, aufzuheben etc. sei. Der Beschwerde des Beschwerdeführers ist damit kein eigentliches Begründungselement im Kontext zur Verfügung vom 3. Juli 2025 und der damit erlassenen Massnahmen seitens der Gemeinde Büetigen zu entnehmen.