d) Aus der Beschwerde geht damit nicht hervor, weshalb die angefochtene Verfügung falsch sein bzw. warum die Nutzung der Parzelle Nr. D.________ als Abstellplatz und die vorgenommene Terrainaufschüttung rechtlichen Vorgaben genügen soll und damit die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens unzulässig wäre. Es genügt – wie gesehen – jedoch nicht, Beschwerde zu erheben, ohne dass zumindest rudimentär schriftlich erklärt wird, was am Entscheid nicht richtig bzw. was anders zu regeln und warum etwas fraglich oder anzupassen, zu ändern, aufzuheben etc. sei.