a) Mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2025 verpflichtete die Gemeinde Büetigen den Beschwerdeführer einerseits dazu, sämtliche auf der Parzelle Nr. D.________ abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge zu entfernen. Andererseits hat der Beschwerdeführer eine von ihm vorgenommene Terrainveränderung rückgängig zu machen und das Terrain zu rekultivieren.