Die Voranfrage vom 4. Juli 2025 ist jedoch nicht Teil des Anfechtungsobjekts, der vorliegend angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2025, und kann demnach nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Die Beschwerde des Beschwerdeführers geht daher, soweit sie sich auf die Voranfrage vom 4. Juli 2025 bezieht, über den Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.