c) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde detailliert aus, warum das von ihm am 4. Juli 2025 bei der Gemeinde Büetigen als Voranfrage eingereichte Projekt «Erstellung eines Schopfes für landwirtschaftliche Geräte» baubewilligungsfähig und weshalb die gegenteilige Ansicht der Gemeinde Büetigen hierzu falsch sei. Die Voranfrage vom 4. Juli 2025 ist jedoch nicht Teil des Anfechtungsobjekts, der vorliegend angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2025, und kann demnach nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.