Demnach ist festzuhalten, dass die Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2025 den Beschwerdeführer einerseits dazu verpflichtet, sämtliche auf der Parzelle Nr. D.________ abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge zu entfernen. Andererseits hat der Beschwerdeführer eine von ihm vorgenommene Terrainveränderung rückgängig zu machen und das Terrain zu rekultivieren. Die vorgenommene Terrainveränderung betrifft eine Aufschüttung und ist in den von der Gemeinde Büetigen eingereichten Vorakten ersichtlich.10