Der Begründung der angefochtenen Verfügung ist hierzu zu entnehmen, dass bereits mit Verfügung vom 19. November 2018 dem Beschwerdeführer gegenüber die Entfernung der landwirtschaftlichen Maschinen und eines Fahrzeugs ohne Nummernschild von der Parzelle Nr. D.________ sowie das Rückgängigmachen der vorgenommenen Terrainveränderung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Terrains angeordnet worden war. Weiter führt die Gemeinde Büetigen in der Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2025 aus, dass nach wie vor landwirtschaftliche Maschinen