Dabei anerkennen Lehre und Rechtsprechung, dass für die Auslegung von nicht ganz klaren Anordnungen auf die Begründung der jeweiligen Verfügung zurückgegriffen werden kann.9 Der Begründung der angefochtenen Verfügung ist hierzu zu entnehmen, dass bereits mit Verfügung vom 19. November 2018 dem Beschwerdeführer gegenüber die Entfernung der landwirtschaftlichen Maschinen und eines Fahrzeugs ohne Nummernschild von der Parzelle Nr. D.________ sowie das Rückgängigmachen der vorgenommenen Terrainveränderung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Terrains angeordnet worden war.