b) Die Gemeinde Büetigen ordnete in der Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2025 an, «die getroffenen Vorkehrungen [seien] zu entfernen und das ursprüngliche Terrain wiederherzustellen sowie zu rekultivieren». Dieses Verfügungsdispositiv ist – zumindest was den Begriff «die getroffenen Vorkehrungen» betrifft – nicht ohne weiteres verständlich. Verfügte Anordnungen müssen denn auch soweit bestimmt sein, dass sie unmittelbar durchgesetzt werden können. Dabei anerkennen Lehre und Rechtsprechung, dass für die Auslegung von nicht ganz klaren Anordnungen auf die Begründung der jeweiligen Verfügung zurückgegriffen werden kann.9