b) Beschwerde haben weiter die Formvorschriften nach Art. 32 VRPG7 zu beachten (vgl. Art. 67 i.V.m. Art. 40 Abs. 5 BauG). Sie müssen namentlich einen Antrag und eine Begründung enthalten. Ob die Beschwerde diese Formvorschriften einhält und insbesondere genügend begründet ist, wird in Erwägung 3 geprüft. 2. Streitgegenstand