a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung vom 3. Juli 2025 am 9. Juli 2025 am Postschalter entgegen,6 sie gilt an diesem Tag als zugestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 7. August 2025 und damit fristgerecht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht. Insofern ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.