2. Die Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs sei angemessen zu verlängern, gerechnet ab dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens. 3. Eventualiter zu Ziff. 1: Das vorliegende Wiederherstellungsverfahren sei bis mindestens zum Ablauf der unter Ziff. 2 genannten Frist zu sistieren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge –»